Eintrag ins kantonale Denkmalverzeichnis
Besonders schutzwürdige Denkmäler werden ins kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen und damit unter Schutz gestellt. Die Unterschutzstellung dient der langfristigen Erhaltung von Denkmälern. In der Regel erfolgen Unterschutzstellungen einvernehmlich zwischen Eigentümern und dem Kanton. Die Unterschutzstellung nimmt die zuständige Dienststelle auf Antrag der Kantonalen Denkmalkommission (Regierungsrat; Verzeichnis der Kommissionen) vor. Dabei werden Eigentümerschaft und Standortgemeinde angehört. Einträge ins Kantonale Denkmalverzeichnis werden im Kantonsblatt publiziert. Mit dem Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler von 1960 wurden die Grundlagen dazu geschaffen.
Bewilligungspflicht
Geschützte Denkmäler sind so zu pflegen und zu erhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert ist. Für sämtliche Veränderungen und Renovationen braucht es eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle. Bei baubewilligungspflichtigen Arbeiten wird sie im Rahmen der Baubewilligung erteilt. Bei kleineren Unterhaltsarbeiten ist eine Baufreigabe durch die Kantonale Denkmalpflege notwendig.
Finanzielle Beiträge
Die Erhaltung und Pflege von Denkmälern liegt im öffentlichen Interesse. Der Kanton unterstützt deshalb Eigentümer, Private und Institutionen bei denkmalpflegerischen Massnahmen mit finanziellen Beiträgen. An die Kosten der fachgerechten Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern leistet der Kanton im Rahmen der verfügbaren Mittel finanzielle Beiträge, soweit sie die ordentlichen Unterhaltskosten übersteigen. Beitragsgesuche sind schriftlich an die Kantonale Denkmalpflege zu richten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für Gesuchstellende.
Formular Beitragsgesuch
Eine Studie belegt, dass ein Franken Denkmalpflege-Subvention acht Franken bauliche Investitionen auslöst. Denkmalpflege ist also auch Wirtschaftsförderung.