Denkmalverzeichnis

Gemäss § 2 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 1960 werden Kulturdenkmäler von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert, die besonders schutzwürdig sind, in das kantonale Denkmalverzeichnis eingetragen. Nicht alle denkmalwürdigen Objekte im Kanton sind auch im Denkmalverzeichnis eingetragen. Nicht enthaltene Objekte sind demnach nicht zum Vornherein als wertlos zu betrachten. Die kommunalen Kulturobjektinventare und das gestartete Projekt für ein kantonales Bauinventar sind in diesem Zusammenhang zu beachten. Das kantonale Denkmalverzeichnis hat somit keinen abschliessenden Charakter.

Kantonales Denkmalverzeichnis

Verteilung Baugattungen im Denkmalverzeichnis

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